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Was ist die Genehmigungs-Freistellungsverordnung?

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Durch die Genehmigungsfreistellungsverordnung sind einige Kleinanlagen von der gewerblichen Genehmigungspflicht ausgenommen (betrifft nicht Baubewilligungen). Diese Verordnung wurde novelliert und ist nun geändert seit 7.7.2018 in Kraft. Dieser Artikel gibt einen Überblick zu dieser Verordnung.

Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist unter bestimmten weiteren Voraussetzungen keine Genehmigung erforderlich:

  • Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2,
  • Bürobetriebe,
  • bestimmte Lager bis zu 600 m2,
  • Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe,
  • Änderungsschneidereien, Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen und Schuhservicebetriebe,
  • Fotografenbetriebe,
  • bestimmte Dentalstudios und gewerbliche zahntechnische Labors,
  • bestimmte Beherbergungsbetriebe (höchstens 30 Gästebetten, kein Schwimmbad/Sauna, nur Frühstück/kleiner Imbiss, Gebäude nur für Beherbergung, private Wohnzwecke oder andere gewerbliche Zwecke),
  • Eissalons,
  • Übernahmestellen von Textilien für Textilreiniger und Wäschebügler,
  • bestimmte Rechenzentren,
  • Betriebsanlagen im Rahmen einer Eisenbahnanlage, eines Flugplatzes, eines Hafens oder einer Krankenanstalt,
  • bestimmte Betriebsanlagen mit einer Betriebsfläche von bis zu 400 m2, die innerhalb einer rechtskräftig genehmigten Gesamtanlage gelegen sind.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Betriebsanlagen innerhalb von in der Verordnung vorgegebenen Betriebs- und Lieferzeiten betrieben werden.

Zudem gilt die Verordnung nicht für Betriebsanlagen,

  • bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind oder
  • für deren Lagerungen bei Überschreiten von bestimmten Lagermengen spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung vorgeschrieben sind oder
  • die als Lager betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oder
  • bei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder z. B. mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird (nicht gemeint ist bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist) oder

deren Lagerungen bestimmten Definitionen der Gewerbeordnung entsprechen.

Stand: 25. September 2018

Bild: Minerva Studio - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Mag. Sieglinde Gailer Steuerberaterin
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